Nach dem folgeschweren Einsturz der Morandi-Brücke in Genua machte die Republik Italien Vertragsverletzungsansprüche in Milliardenhöhe gegen die Autobahnbetreiberin (Konzessionsnehmerin) geltend. In einem Vergleich einigte man sich auch auf die Erhöhung von Sicherheitsstandards. Zudem stimmte die Muttergesellschaft der Konzessionsnehmerin einer Veräußerung von Anteilen an einen Dritten zu. Eine unzulässige nachträgliche Konzessionsänderung?
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