Bei der Vergabe von IT-Leistungen ist das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung besonders beliebt. Ein Auftraggeber führte als Begründung für die Verfahrenswahl die technische Kontinuität sowie den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten am Quellcode an. Der EuGH stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verfahren zulässig ist und worauf Auftraggeber:innen bei der Systemwahl zwingend achten müssen.