Auftraggeber:innen haben technische Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung so festzulegen, dass der Wettbewerb nicht in einer ungerechtfertigten Art und Weise beschränkt wird. Bestimmte Materialen dürfen daher nur in Ausnahmefällen vorgegeben werden. Der EuGH klärt idZ eine bis dato strittige Auslegungsfrage.