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Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich über IT-Leistungen. Ein Bieter verweist in seinem Begleitschreiben zum Angebot auf seine AGB, die von der Ausschreibung abweichende Haftungsregelungen enthalten. Wie ist damit umzugehen?
459 Abstimmungen
Explanation
Bei der Erstellung des Angebotes hat sich ein Bieter an die Ausschreibungsunterlagen zu halten (§ 125 Abs 1 BVergG 2018). Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind auszuscheiden (§ 125 Abs 1 iVm § 141 Z 7 BVergG 2018). Im konkreten Fall ist aber Vorsicht geboten: Entsprechend § 127 Abs 2 BVergG 2018 ist davon auszugehen, dass ein Bieter grundsätzlich ein ausschreibungskonformes Angebot legen möchte. In ständiger Rsp judiziert der VwGH dazu, dass „die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, […] nur dann gerechtfertigt [ist], wenn er dies klar zum Ausdruck bringt“ (VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Legt ein Bieter seinem Angebot zB den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende AGB bei, „kann nicht daraus geschlossen werden, dass er damit ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen wollte.“ (VwGH 19.11.2008, 2004/04/0102).
Wenn somit ein Angebot auf den ersten Blick zB wegen eines Verweises auf eigene AGB auszuscheiden wäre, ergibt die Auslegung des Angebots aufgrund der ständigen Rsp des VwGH keinen Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen. Das Angebot ist grundsätzlich so auszulegen, dass der Bieter entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung mit den Vertragsbestimmungen der Auftraggeberin (also auch der Haftungsregelung der Ausschreibung) einverstanden ist und sein Angebot auf dieser Grundlage gelegt hat.