Home Office – Rechte und Pflichten
Durch die aktuelle Covid19-Krise hat sich der Arbeitsplatz vieler Arbeitnehmer in die eigenen vier Wände verlagert. Dennoch wurden vom Gesetzgeber bisher keine spezifischen Regelungen für die Arbeit im „Homeoffice“ – auch „Telearbeit“ oder „Teleworking“ genannt – geschaffen. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick zur aktuellen Rechtslage:
Pflicht zur Arbeit im Homeoffice?
Will ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter von zuhause aus einsetzen, so kann er das nicht ein-seitig anordnen. Umgekehrt gibt es aber auch keinen allgemeinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice.
Es braucht also grundsätzlich eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder des Abschlusses einer „Homeoffice-Betriebsvereinbarung“. Anderes kann dann gelten, wenn zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags eine Versetzungsklausel vereinbart wurde.
Welche Regeln gelten hinsichtlich Arbeitszeit und Kostenersatz?
Auch hinsichtlich der Arbeitszeit empfiehlt sich eine Vereinbarung darüber, ob die komplette Arbeitszeit vom Wohnort aus verrichtet werden soll oder etwa nur für eine begrenzte Anzahl an Stunden oder Tagen pro Woche. Wurde beispielsweise eine fixe Arbeitszeitverteilung beim Arbeiten am Büroarbeitsplatz vereinbart, kann für das Homeoffice eine gesonderte Abmachung getroffen werden – etwa eine Gleitzeitregelung. Wird mehr als 50% der Gesamtarbeits-zeit im Homeoffice verrichtet, muss der Arbeitnehmer nur die Tagesarbeitszeit dokumentieren, jedoch nicht deren Anfang und Ende.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz des Mitarbeiters im Homeoffice mit Büromöbeln auszustatten – tut er dies dennoch, müssen insbesondere arbeitsmedizinische Auflagen eingehalten werden. Sonstige Kosten (zB für Internet oder Telefon) hat der Arbeitgeber anteilig im Ausmaß der betrieblichen Nutzung zu ersetzen. Hat der Arbeitnehmer jedoch ohnehin einen unlimitierten Internet- und Telefontarif, trifft den Arbeitgeber keine Ersatzpflicht. Auch für Strom- und Heizkosten besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, diese zu ersetzen.
Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Das Datenschutzrecht ist natürlich auch im Homeoffice einzuhalten. Dies ist nicht zuletzt dann von Relevanz, wenn vom Arbeitnehmer eigene Geräte wie Computer oder Telefon verwendet werden. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei auf eine allfällige Verarbeitung personenbezogener Daten zu richten. Allenfalls kann ein Adaptieren der jeweils verwendeten Soft- und Hardware notwendig sein. Die Datenschutzbehörde hat dazu eine datenschutzrechtliche Handlungsempfehlung für Arbeitnehmer veröffentlicht, in der sie etwa das sichere Verwahren der Geräte (zB Mobiltelefon oder Laptop), das Vermeiden von unnötigen Ausdrucken oder das ausschließliche Kommunizieren über Kanäle (zB E-Mail oder interner Messenger) des Unternehmens empfiehlt.
Wie steht es um den Arbeitnehmerschutz?
Auch im Homeoffice muss der Arbeitnehmerschutz beachtet werden. So muss unter anderem der Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet sein und haben vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Bildschirme den technischen Anforderungen zu entsprechen.
Ist man im Homeoffice unfallversichert?
Bei einem Unfall im Homeoffice besteht dann Versicherungsschutz, wenn ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang des Unfalls mit der Tätigkeit vorliegt. Versicherungsschutz kann also auch gegeben sein, wenn sich der Unfall außerhalb der Betriebsstätte ereignet. Die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu ist jedoch sehr zurückhaltend, Versicherungsschutz wird nur in engen Grenzen gewährt.
Ausblick
Spezifischere und präzisere Regelungen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und -gebern im Homeoffice wären wünschenswert. Nicht zuletzt die aktuelle Covid-19-Krise hat hier dringenden Nachholbedarf aufgezeigt – zeitweise waren rund 40% der österreichischen Arbeitnehmer von zu Hause aus tätig. Die zuständige Arbeitsministerin Christine Aschbacher veranlasste wohl auch deshalb, dass derzeit von Experten-Arbeitsgruppen neue Homeoffice-Regelungen erarbeitet werden – deren Präsentation ist für März 2021 geplant. Der Vorschlag wird dem Vernehmen nach sowohl „kurzfristige“ Regelungen zur Bewältigung der Covid19-Krise, die mehr Flexibilität bringen sollen, als auch „längerfristige“ zur Neuregelung des „Homeoffice-Rechts“ enthalten. Das Ergebnis bleibt mit Spannung abzuwarten.