Auftraggeber:innen steht es frei, ob sie Unternehmer:innen aus Drittstaaten ohne Beschaffungsabkommen mit der EU zulassen oder nicht. Bereits zugelassene Bieter:innen waren aber bis vor kurzem so zu behandeln wie EU-Bieter:innen. Diesen Grundsatz wirft der EuGH in einem aktuellen, auch vom BMJ in einem Rundschreiben behandelten Erkenntnis über Bord.
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