Eine öffentliche Auftraggeberin möchte den Bieter:innen bei den Erstangeboten im Verhandlungsverfahren mehr Spielraum lassen. Sie legt deshalb fest, dass die Erstangebote nur „indikativ“ sind und zwar bestimmten Mindestanforderungen entsprechen müssen, im Übrigen aber von den Ausschreibungsunterlagen abweichen dürfen. Zulässig?