Die Gemeinde Pfefferburg hatte einen Vertrag über die Lieferung von Schulmahlzeiten vergeben. In seinem Angebot hatte der spätere Zuschlagsempfänger einen Portionspreis iHv EUR 4,00 brutto angeboten. Nach dem Leistungsvertrag soll dieser Preis als Festpreis für drei Jahre ab Vertragsbeginn gelten und „nach Ablauf dieser Zeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden können“. Der Vertrag enthält keine sonstigen Preisanpassungsmechanismen. Drei Jahre nach Vertragsbeginn möchten Auftraggeberin und Auftragnehmerin den Preis entsprechend dem Verbraucherpreisindex erhöhen. Dürfen sie das?

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