Allgemein 09.03.2022

Warum es wichtig ist, dass FSM auch ein Compliance-Team hat

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Ob Interessenkonflikte, Bieterabsprachen oder die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie, das Vergaberecht ist bei Corporate Governance- und Compliance-Vorgaben stets ganz vorne dabei. Während im Vergaberechtsschutz die Präklusionswirkung Rechtssicherheit für Auftraggeber:innen schafft, schweben diese-Themen auch Jahre später noch wie ein Damokles-Schwert über öffentlichen Auftragsvergaben. Sei es durch Rechnungshofprüfungen, durch Rückzahlungsverpflichtungen bei EU-Förderungen oder – wie zuletzt im Zusammenhang mit der Inseratenaffäre – durch Medienberichte über manipulierte Vergaben. Wichtig ist, durch eine funktionierende Corporate Governance interne Regeln zu implementieren und deren Einhaltung dann durch eine effektive Compliance zu kontrollieren und gegebenenfalls eine Nichteinhaltung auch zu sanktionieren.

Im Jänner 2020 schloss sich das Team rund um Hannes Havranek FSM an. Seitdem konnten wir in zahlreichen vergaberechtlichen Fällen eindrucksvoll feststellen, wie wertvoll der Austausch mit solchen Experten am kurzen Weg für unsere Beratung ist. Zwar sind auch unsere Vergaberechtsexperten mit den Vorgaben rund um Vergabe-Compliance bewandert, gerade die Außensicht eines Corporate Governance-Spezialisten mit 20 Jahren anwaltlicher Beratungserfahrung liefert aber einen unverkennbaren Mehrwert.

Ein Beispiel: Die Bestimmung des § 26 BVergG 2018 beinhaltet die Verpflichtung, organisatorische Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten in Vergabeverfahren zu treffen. Die Festlegung solcher Maßnahmen liegt in der Regel im Verantwortungsbereich des oder der Compliance-Verantwortlichen. Konkrete Maßnahmen in Ausschreibungsunterlagen erfordern allerdings Kenntnis der vergaberechtlichen Mechanismen und diese Kenntnis liegt wiederum bei den Vergaberechtsexperten der Organisation. In Abstimmung mit unseren Compliance- Experten entwickelten wir projektbezogene Prozesse, mit denen gezielt gezielte Compliance-Maßnahmen für jede einzelne Phase eines Vergabeverfahrens getroffen werden konnten – nicht zu viele, aber vor allem auch nicht zu wenige.

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