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Anhang XI zum BVergG 2018 enthält die Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit. Dürfen öffentliche AuftraggeberInnen auch andere als die in Anhang XI zum BVergG 2018 genannten Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit fordern?
593 Abstimmungen
Explanation
Im Gegensatz zu den Nachweisen der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die in Anhang X zum BVergG 2018 nur demonstrativ aufgezählt sind, entschied sich der Gesetzgeber bei den Nachweisen der technischen Leistungsfähigkeit in § 85 Abs 1 BVergG 2018 für eine taxative Aufzählung: „Andere als die in Anhang XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.“
Welche Nachweise aus Anhang XI zum BVergG 2018 der Auftraggeber verlangt, liegt nach den Gesetzesmaterialien (EBRV 69 Blg XXVI. GP S. 111) in seinem, lediglich durch das Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot determinierten Ermessen.
Im Sektorenbereich gilt diese Einschränkung übrigens nicht. Die Aufzählung der Nachweise in § 255 Abs 3 BVergG 2018 ist demonstrativ.