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Im Verhandlungsverfahren kann der/die Auftraggeber:in die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern (Short Listing). Für das offene Verfahren gibt es keine derartige Regelung. Dürfen Auftraggeber auch in offenen Verfahren im Zuge der Bewertung short listen?

247 Abstimmungen

Explanation

Der EuGH erklärte ein solches Short Listing in der Rs Montte (EuGH 20.09.2018, C-546/16) für zulässig. Nur weil beim Verhandlungsverfahren eine solche Möglichkeit gesetzlich vorgesehen ist, darf nach Ansicht des Gerichtshofs nicht der Rückschluss gezogen werden, dass beim einstufigen offenen Verfahren eine Bewertung der Angebote in mehreren Runden unzulässig wäre.

Im Anlassfall hatte eine öffentliche Auftraggeberin die Ausscheidung von Angeboten im Rahmen eines Short Listings festgelegt, die aufgrund einer zu geringen Punktezahl bei der Bewertung der technischen Voraussetzungen nicht ihren Bedürfnissen entsprachen. Bei der Festsetzung dieser Mindestanforderungen geht es laut EuGH nicht um die Reduzierung der Angebote auf die Besten, sondern um das Erreichen einer bestimmten Qualitätshürde.

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