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Eine öffentliche Auftraggeberin möchte ein Verhandlungsverfahren durchführen, im Idealfall aber ohne Verhandlungen bereits auf das bestgereihte Erstangebot zuschlagen. Geht das?

430 Abstimmungen

Explanation

Grundsätzlich haben Auftraggeber:innen bei Verhandlungsverfahren im klassischen Bereich „mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebots […], zu verhandeln“ (§ 114 Abs 2 BVergG). Gemäß Abs 3 leg cit können Auftraggeber:innen den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn sie sich diese Möglichkeit in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbetätigung vorbehalten haben.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Zuschlagserteilung auf das Erstangebot erst mit dem BVergG 2018 geschaffen. Vor Inkrafttreten des BVergG 2018 war eine solche Vorgehensweise unzulässig. Im Sektorenbereich bestand hingegen bereits in den Vorgängergesetzen keine Verhandlungspflicht.

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