Oh no
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Eine öffentliche Auftraggeberin schreibt Reinigungsleistungen aus. Im Zuge des Vergabeverfahrens wird sie von der aktuellen Auftragnehmerin auf die noch mehrere Jahre laufende Vertragsbindung im bestehenden Reinigungsvertrag hingewiesen. Der Hinweis erweist sich als richtig. Darf die Auftraggeberin das Vergabeverfahren widerrufen?
501 Abstimmungen
Explanation
Gemäß §§ 148 Abs 1, 149 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 muss ein:e Auftraggeber:in das Vergabeverfahren widerrufen, „wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.“
Im konkreten Fall wäre die Kenntnis der verantwortlichen Vertreter:innen der Auftraggeberin von der bestehenden Vertragsbindung einer Vergabe entgegengestanden. § 20 Abs 1 BVergG 2018 fordert für die Durchführung eines Vergabeverfahrens nämlich eine aufrechte Vergabeabsicht: Verfahren zur Vergabe von Aufträgen sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben.
In Ermangelung eines Beschaffungsbedarfs hätte die Auftraggeberin daher kein Vergabeverfahren einleiten dürfen. Der bekannt gewordene Umstand hätte eine Ausschreibung ausgeschlossen. Der Widerrufsgrund ist damit zwingend.
Vgl dazu VwGH 24.04.2006, 2004/04/0112-5: Es liegt ein zwingender Widerrufsgrund vor, wenn die Auftraggeberin feststellt, dass ihr ein Irrtum unterlaufen ist, weil die Vertragskündigung des Altvertrags entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nicht möglich ist und somit ein Hindernis für den Abschluss des neuen Vertrags vorliegt.