Oh no

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Ein öffentlicher Auftraggeber führt ein Vergabeverfahren zur Beschaffung eines Heizkesselsystems durch. Bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen ist die konkrete Systemauswahl den Bieter:innen überlassen. Ein Bieter legt zwei Angebote über verschiedene Kesselsysteme. Wie soll der öffentliche Auftraggeber mit dieser Situation umgehen?

416 Abstimmungen

Explanation

Da keine Alternative zu der in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Leistung angeboten wurde, handelt es sich bei den Angeboten um zwei „Hauptangebote“ (im Unterschied zu Varianten-, Alternativ- und Abänderungsangeboten). Beteiligt sich ein:e Bieter:in mit mehreren Hauptangeboten an einem Vergabeverfahren, kann dies mit den Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs, unvereinbar sein. In Hinblick auf die Zulässigkeit der Angebote ist – neben der in den Ausschreibungsunterlagen getroffenen Festlegungen – zu prüfen, ob zwischen den angebotenen Leistungen ein bewertungsrelevanter Unterschied besteht.

Angebote, die sich lediglich durch den angebotenen Preis unterscheiden, sind gemäß Rsp (VwGH 18.06.2012, 2010/04/0011) unzulässig. Es besteht die Gefahr, dass Bieter durch verschiedene Angebote den Wettbewerb unlauter beeinflussen. Die Angebote sind daher grundsätzlich auszuscheiden.

Von diesem Fall zu unterscheiden sind jedoch Angebote, die einen bewertungsrelevanten Unterschied in der angebotenen Leistung aufweisen (VwGH 27.02.2019, 2016/04/0103). Voraussetzung ist somit, dass die Bieter:innen auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (zumindest teilweise) selbst festlegen können und die Qualität der festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird. Der:die Auftraggeber:in hat in diesem Fall (sofern die Abgabe von mehreren Angeboten nicht in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen ist) beide Angebote zu prüfen und anhand der Zuschlagskriterien zu bewerten.

In gegenständlichem Fall stehen zwar die Mindestanforderungen an das Heizkesselsystem fest. Die Bieter:innen können jedoch das konkrete System als Teil des Leistungsinhalts selbst festlegen. Für die Frage des Ausscheidens kommt es somit darauf an, ob es zwischen den angebotenen Systemen einen bewertungsrelevanten Unterschied gibt, der gemäß den Qualitätskriterien zu bewerten ist.

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