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Eine Auftraggeberin beabsichtigt eine Vergabe in zwei Losen. Darf sie sich vorbehalten, beide Lose aufgrund einer gesamthaften Bewertung an einen Bieter zu vergeben?

449 Abstimmungen

Explanation

Die Leistungen eines Vorhabens können gemeinsam oder getrennt vergeben werden (Gesamt- oder Losvergabe – § 21 Abs 1 BVergG). Erfolgt eine Losvergabe, kann die öffentliche Auftraggeberin gemäß § 28 Abs 5 BVergG Aufträge über mehrere oder alle Lose aufgrund einer gesamthaften Bewertung an einen Bieter vergeben,

– wenn sie sich diese Möglichkeit in der Bekanntmachung oder Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbehalten hat,

– sie die Lose oder Losgruppen angegeben hat, die kombiniert werden können und

– die gemeinsame Vergabe der Lose wirtschaftlich günstiger als eine getrennte Vergabe der Lose ist.

Ein derartiger Vorbehalt ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vertretbare Gründe sowohl für eine losweise als auch eine gemeinsame Vergabe hat, er jedoch nicht genau einschätzen kann, welche der beiden Varianten wirtschaftlich günstiger ist (Stickler/Zellhofer/Plattner-Schwarz in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Bundesvergabegesetz 20183, § 28 Rz 60ff).

Der Vorbehalt steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Der Vorbehalt darf nicht willkürlich erfolgen und muss die Grundsätze des Vergaberechts wahren. Wichtig ist, dass der Vorbehalt einer kombinierten Vergabe nur dann zulässig ist, wenn dieser aus sachlichen Gründen nach wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten vertretbar ist (Stickler/Zellhofer/Plattner-Schwarz in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Bundesvergabegesetz 20183 § 28 Rz 60ff).

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