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Der Unternehmer Max sieht die Teilnahmeunterlagen eines für ihn interessanten zweistufigen Vergabeverfahrens. Ihm fällt auf, dass die Leistung noch nicht abschließend sondern eher allgemein beschrieben ist. Hätte die öffentliche Auftraggeberin bereits in der ersten Stufe alle Angaben für die zweite Stufe veröffentlichen müssen?
541 Abstimmungen
Explanation
Nach In-Kraft-Treten des BVergG 2018 war diese Frage äußerst strittig. Vertreter des Gesetzgebers wiesen in Vorträgen regelmäßig auf den neuen § 89 BVergG hin und leiteten daraus eine Verpflichtung zur vollständigen Veröffentlichung sämtlicher Unterlagen bereits zu Beginn der ersten Stufe von zweistufigen Vergabeverfahren hin.
Ein erheblicher Teil der Vergabe-Community vertrat die Ansicht, dass – wie davor – in der ersten Stufe von zweistufigen Verfahren nur jene Informationen erforderlich sind, die einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob er einen Teilnahmeantrag stellt (siehe zB Kromer in ZVB 2018/82, BVergG 2018: Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen). Mittlerweile hat der VwGH (VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0020) diese Ansicht bereits zum zweiten Mal bestätigt:
„Das […] zweistufige Vergabeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst eine Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages ergeht und in der Folge aus den geeigneten Bewerbern die (anhand der Auswahlkriterien) am besten bewerteten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Teilnahmeunterlagen müssen jedenfalls hinreichend konkret sein, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist. Da die Angebotslegung erst in der zweiten Stufe erfolgt, müssen die Angaben zu den zu erbringenden Leistungen in den Teilnahmeunterlagen noch nicht in der für eine Leistungsbeschreibung erforderlichen Detailliertheit enthalten sein. Es ist naheliegend, für die Teilnahmeunterlage in einem zweistufigen Verfahren hinsichtlich der Leistungsbeschreibung einen geringeren Konkretisierungsgrad zu verlangen, weil diese Unterlage in der ersten Stufe übermittelt wird und die Angebotslegung erst auf Grund der (nur an die ausgewählten Bewerber ergehenden) Aufforderung zur Angebotslegung erfolgt. (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0199, Rn. 16, mwN“ (Hervorhebung durch FSM)