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Die Gemeinde Rosenhügel will den örtlichen Gärtnereiverein fördern. Für die Anschaffung eines neuen Traktors mit diversem Zubehör gewährt die Gemeinde eine Förderung iHv EUR 250.000,-. Zugleich vereinbart die Bürgermeisterin mit dem Vereinsobmann, dass die Gemeinde den Traktor samt Zubehör mehrere Jahre für die Pflege ihrer Grünflächen kostenlos nutzen darf. Stellt die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Verein einen öffentlichen Auftrag dar?

326 Abstimmungen

Explanation

Gemäß § 7 BVergG 2018 sind Lieferaufträge entgeltliche Verträge über den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf von Waren. Für das Vorliegen eines Auftrags muss folglich die Entgeltlichkeit des Vertrags gegeben sein. Diese besteht jedoch nicht immer in Form einer Geldleistung, sondern äußert sich in der Begründung wechselseitig bindender und einklagbarer Verpflichtungen. Dass sich die Verpflichtungen aus unterschiedlichen Dokumenten ergeben, ist für die Klassifizierung als „Vertrag“ iSd EU-Vergaberichtlinie unschädlich. Maßgeblich ist der zeitliche und sachliche Zusammenhang der Vereinbarungen.

Im gegenständlichen Fall „fördert“ die Gemeinde die Anschaffung eines Traktors samt Zubehör. Sie hat jedoch ein unmittelbar wirtschaftliches Interesse an der „kostenlosen“ Nutzung des Traktors. In der Erfüllung dieses Interesses liegt eine entgeltwerte Leistung. Die Förderung, gepaart mit der Nutzungsvereinbarung, ist somit ein entgeltlicher Vertrag, der – zumindest in der Höhe des Wertes der Traktornutzung – als öffentlicher Auftrag einzuordnen ist (vgl EuGH 17.10.2024, C-28/23).Auch wenn die Förderung per se beihilferechtlich zulässig wäre, ändert dies nichts an der vergaberechtlichen Einordnung. Folglich ist abhängig vom Wert des öffentlichen Auftrags (somit des Nutzungswertes) ein geeignetes Vergabeverfahren durchzuführen.

Vorsicht: Liegt der Wert der Traktornutzung unter der Höhe der Zahlung, ist die Zulässigkeit der Förderung (im Ausmaß des Übersteigens der Zahlung über den Wert der Nutzung) auch vor dem Hintergrund des europäischen Beihilferechts zu beurteilen.

Siehe im Übrigen auch unseren Update Vergabe aus November 2024 „EuGH zu Bauauftrag im Deckmantel einer Förderung“.

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