Oh no

Maybe you'll get it the next time!

Die Gemeinde Pfefferburg hatte einen Vertrag über die Lieferung von Schulmahlzeiten vergeben. In seinem Angebot hatte der spätere Zuschlagsempfänger einen Portionspreis iHv EUR 4,00 brutto angeboten. Nach dem Leistungsvertrag soll dieser Preis als Festpreis für drei Jahre ab Vertragsbeginn gelten und „nach Ablauf dieser Zeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden können“. Der Vertrag enthält keine sonstigen Preisanpassungsmechanismen. Drei Jahre nach Vertragsbeginn möchten Auftraggeberin und Auftragnehmerin den Preis entsprechend dem Verbraucherpreisindex erhöhen. Dürfen sie das?

356 Abstimmungen

Explanation

Wollen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung Vertragsbestimmungen anpassen, ist dies nur zulässig, wenn es sich um eine keine wesentliche Änderung im Sinne des § 365 BVergG 2018 handelt. Änderungen des Preises sind nicht automatisch wesentliche Vertragsänderungen. § 365 Abs 3 Z 1 BVergG 2018 legt beispielsweise explizit fest, dass Änderungen der Auftragssumme in einem bestimmten Ausmaß unwesentlich sind.

Darüber hinaus sind Vertragsänderungen – unabhängig von ihrem Wert – zulässig, wenn sie in den Ausschreibungsunterlagen „in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln“ vorgesehen sind und „Angaben zu Umfang und Art“ enthalten (§ 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018). Der bloße Hinweis, dass diese „nach Ablauf dieser Zeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden können“ enthält keine Angaben zu Umfang und Art der Vertragsänderung. Sie entspricht damit nicht den Anforderungen an Vertragsänderungsklauseln (VwGH 15.03.2017, Ra 2016/04/0064).

Hingegen sah das Höchstgericht (VwGH 19.06.2020, Ra 2017/04/0125) in einer Entgeltänderung „in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex“ keine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung. „Im Fall einer Preisanpassung, die lediglich der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung trägt und damit der Wertsicherung dient, ist nicht anzunehmen, dass die Änderung zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den potenziellen Interessenten und zu einer Bevorzugung des Auftragnehmers gegenüber anderen Unternehmern führt.“ Siehe im Detail ins unserem Update Vergabe vom September 2020 „VwGH Indexanpassung ist immer eine unwesentliche Vertragsänderung

WordPress Cookie Notice by Real Cookie Banner