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Ist die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung mit zwei Partnern (Dual Sourcing) gesetzlich zulässig?
757 Abstimmungen
Erklärung
Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Rahmenvereinbarungspartnern muss grundsätzlich mit mindestens drei Unternehmern abgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine ausreichend große Zahl an geeigneten Unternehmern ein zulässiges Angebot abgegeben hat. Langen weniger Angebote ein oder sind diese auszuscheiden, kann der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung mit zwei Partnern abschließen und muss die Ausschreibung nicht widerrufen (siehe § 154 Abs 2 BVergG).
Diese Regelung bezieht sich nur auf den klassischen Vergabebereich, im Sektorenvergaberecht fehlt eine entsprechende Festlegung zur Mindestanzahl an Rahmenvereinbarungspartnern (siehe § 315 BVergG). Der Sektorenauftraggeber kann eine Rahmenvereinbarung also auch mit zwei Partnern ausschreiben.