Leider falsch
Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.
Gleich nachdem die Ausschreibung angefochten wurde, verlängert die Auftraggeberin die Angebotsfrist um zusätzliche acht Wochen. Damit soll die Dauer des Nachprüfungsverfahrens überbrückt werden. Als der Nachprüfungsantrag zwei Tage darauf zurückgezogen wird, möchte die Auftraggeberin auch die Angebotsfrist wieder verkürzen. Zulässig?
465 Abstimmungen
Erklärung
Die Auftraggeberin hat Fristen grundsätzlich so vorzusehen, dass den Bieter:innen ausreichend Zeit für die Vorbereitung verbleibt (§ 68 BVergG 2018). Insbesondere Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass den Unternehmer:innen unter Berücksichtigung der Komplexität des Leistungsgegenstandes ausreichend Zeit zur Erstellung des Angebotes verbleibt. Die Auftraggeberin hat ferner die gesetzlichen Mindestfristen einzuhalten (z.B. mindestens 30 Tage Angebotsfrist beim offenen Verfahren); eine verkürzte Frist darf außerdem nicht zur Aushöhlung des Rechtsschutzes führen.
Zur Quizfrage über die Zulässigkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gibt es weder gesetzliche Vorgaben noch Judikatur. Unter Einhaltung der genannten Grundsätze für die Bemessung von Fristen erachten wir die Verkürzung einer zuvor verlängerten Frist als nicht generell unzulässig. Die Bieter:innen durften aber auf die Dauer der Verlängerung vertrauen und haben unter Umständen bereits entsprechend disponiert (z.B. Kalkulation der Vorbereitungszeit, Urlaubsplanung, Team). Aus diesem Grund ist unserer Ansicht nach zu differenzieren: Eine Verkürzung auf die jeweils geltende gesetzliche Mindestfrist (z.B. beim offenen Verfahren im Oberschwellenbereich verbleiben noch immer 30 Tage) ist zulässig. Verbleibt nach der Verkürzung eine geringere als die gesetzliche Mindestfrist, kommt es auf eine Beurteilung im Einzelfall an. Dabei wird etwa der im konkreten Fall durchschnittlich erforderliche Aufwand für die Angebotserstellung, das Ausmaß der verbleibenden Frist und der Umstand zu beurteilen sein, ob das Nachprüfungsverfahren zu einer Änderung des Ausschreibungsinhalts geführt hat (Nichtigerklärung einzelner Festlegungen).
Tipp an Auftraggeber:innen:
– Wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet, verlängern Sie die Angebotsfrist sukzessive in kleineren Teilen. Muss die Verlängerung (in Form einer Berichtigung; insbesondere beim offenen Verfahren und in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens) bekannt gemacht werden, berücksichtigen Sie, dass die Veröffentlichung der Bekanntmachung ca. 3 bis 5 Werktage dauert.
– Oder verlängern Sie die Angebotsfrist auf ein weit in der Zukunft liegendes Datum und ergänzen Sie dabei als zusätzliche Information: „Es wurde ein Nachprüfungsverfahren gegen die Ausschreibung eingeleitet. Nachdem die Dauer des Nachprüfungsverfahrens aktuell nicht genau eingeschätzt werden kann, wird die Angebotsfrist in einem ersten Schritt auf ein Phantasiedatum in der Zukunft verlängert. Nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens wird die Angebotsfrist in einem zweiten Schritt berichtigt werden und so festgelegt, dass die ursprüngliche Angebotsfrist um die Dauer des Nachprüfungsverfahrens verlängert wird (Fortlaufhemmung). Eine entsprechende weitere Bekanntmachung erfolgt nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens.“