Leider falsch
Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.
Umweltschutz: Kann oder muss ein öffentlicher Auftraggeber die Umweltgerechtigkeit der Leistung im Vergabeverfahren berücksichtigen?
740 Abstimmungen
Erklärung
Mit dem BVergG 2018 traten auch dessen § 20 Abs 5 (klassischer Bereich) und § 193 Abs 5 (Sektorenbereich) in Kraft. Darin ist statuiert, dass „im Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen ist“. Es handelt sich somit um eine Muss-Bestimmung.
Spielraum besteht für Auftraggeber allerdings darin, wie sie diese Vorgabe umsetzen. Im BVergG sind beispielhaft „die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) oder des Tierschutzes“ angeführt.
Spielraum besteht auch dafür, wo Aspekte der Umweltgerechtigkeit in der Ausschreibung umgesetzt werden: Bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag.